Frau schaut zum Fenster raus

GAV

Der VSR ist gemäss seinen Statuten ein Fachverband und kein Arbeitgeber-Verband. Entsprechend ist er auch nicht Vertragspartner eines GAV. Wollen die Mitgliedsfirmen ihre Arbeitgeber-Interessen auf Verbandsebene geltend machen, müssen sie sich einem Arbeitgeber-Verband, z.B. der Schweizerischen Metall-Union (SMU) oder dem Verband der Schweizerischen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (SWISSMEM) anschliessen.

Da der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe (L-GAV), zu dessen Vertrags-parteien die SMU gehört, vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden ist, müssen grundsätzlich alle Betriebe (auch Nicht-SMU-Mitglieder), die Sonnen- und Wetterschutz-Systeme bzw. Rollladen und Storen herstellen und montieren, die Bestimmungen des L-GAV einhalten (vgl. Bundesratsbeschluss vom 18. August 2006 über die Allgemeinverbindlich-Erklärung des L-GAV für das Metallgewerbe). Jede Firma hat selbstverständlich auch die Möglichkeit, sich einem anderen GAV, z.B. demjenigen von SWISSMEM, anzuschliessen.

Für nähere Informationen hilft Ihnen gerne weiter:

Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich

Telefon 044 285 77 77
Fax 044 285 77 78

www.plkm.ch
www.smu.ch

SMU-Berufsbildungsfonds

Der Bundesrat hat auch den Berufsbildungsfonds der SMU für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Berufsbildungsfonds dient der solidarischen Verteilung von finanziellen Aufwendungen im Berufsbildungsbereich.

In der metallverarbeitenden Branche müssen SMU-Nichtmitglieder nur in den SMU-Bildungsfonds bezahlen, wenn sie keinem anderen Berufsverband, der für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig ist, angeschlossen sind.

Der VSR ist bekanntlich Träger des Berufsbildes «Storenmonteur/in». Demzufolge ent-bindet eine Mitgliedschaft beim VSR von der Einzahlung in den SMU-Berufsbildungsfonds.